Insolvenz anmelden / Antragstellung


Wird eine juristische Person, etwa eine GmbH, zahlungsunfähig oder überschuldet, hat das geschäftsführende Organ ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, vgl. § 15a InsO.

 

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt mittels Antragstellung "Insolvenz anmelden" beim zuständigen Insolvenzgericht, einer Unterabteilung des jeweiligen Amtsgerichtes.

 

Im Gegensatz zur "Firmenbestattung" sind die Anforderungen einer seriösen  Antragstellung sehr dezidiert und ohne funktionierende Buchhaltung kaum durchführbar. Schon hier schleichen sich meist die ersten Fehler ein, die im Nachgang schwer zu korrigieren sind und im schlimmsten Fall zur Zurückweisung des Antrages führen.

 

Erfahrungsgemäß ist der betroffene Geschäftsführer in dieser schwierigen Situation kaum in der Lage zu überblicken, welche Folgen unrichtige oder unvollständige Angaben zur Folge haben können.

 

Der zuständige Richter wird aber auf Grundlage der Schlüssigkeit des Antrages das weitere Vorgehen festlegen.

 

Gerade im Hinblick auf begonnene Sanierungstätigkeiten in der Firma sollten hier schon die Weichen für mögliche Insolvenzpläne gestellt werden, sofern eine Fortführung des Geschäftsbetriebes möglich und gewünscht ist.

  

Die Antragstellung kann von mir im Hinblick auf die weitere Zielsetzung übernommen werden, speziell im Hinblick auf die betrieblichen Kennzahlen und einer positiven Fortführungsprognose.