GmbH EU-Sitzverlegung und Löschung aus dem deutschen Register


Nutzen Sie geltendes EU-Recht und verlegen Sie Ihre GmbH in einen anderen EU-Mitgliedstaat

Als schöne Lösung bietet sich die Entscheidung des OLG Frankfurt/M vom 03.01.2017 an. Hier wurde eine grenzüberschreitende Sitzverlegung einer deutschen GmbH nach Italien unter Formwechsel in eine italienische SRL als zulässig angesehen und das Registergericht angewiesen, die Löschung der GmbH im Register nicht deshalb abzulehnen, weil eine grenzüberschreitende Sitzverlegung einer GmbH in das EU Ausland derzeit nicht möglich sei und es weiterhin einer inländischen Anschrift bedürfe.

Nachdem also ein solches Verfahren möglich ist, muss sich eine im EU Ausland ansässige und der deutschen GmbH ähnliche juristische Person befinden, in die hinein die deutsche GmbH formgewechselt werden kann. Dann ist auch diese aus Deutschland herausformgewechselt und nach dem Urteil des OLG Frankfurt, welches auf §§ 190 ff. UmwG und der Rechtsprechung des EUGH in den Fällen „VALE", „CARTESIO" und „SEVIC" beruht, auch als deutsche GmbH nicht mehr im Handelsregister zu führen und folglich zu löschen.

Dies wurde zuletzt auch im Rahmen der Analogen Anwendbarkeit der §§ 122a ff. UmwG auf einen „Herausformwechsel" durch das OLG Saarbrücken bestätigt.

Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 7. Januar 2020 (5 W 79/19, BeckRS 2020, 2226) als – soweit ersichtlich – erstes Obergericht entschieden, dass die Vorschriften über die grenzüberschreitende Verschmelzung auf einen grenzüberschreitenden Formwechsel analog anwendbar sind. Im vorliegenden Fall hatte eine GmbH einen Rechtsformwechsel in eine französische Gesellschaft beim Handelsregister angemeldet. Das Registergericht hatte die Anmeldung wegen fehlender Bekanntmachung analog § 122d UmwG zurückgewiesen.

Der Senat stellt zunächst fest, dass der grenzüberschreitende Formwechsel im deutschen Recht bisher nicht geregelt ist. Die neue EU-Richtlinie über grenzüberschreitende Umwandlungen (Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Gesellschaftsrechtsrichtlinie (EU) 2017/1132) zum 31. Januar 2023 in deutsches Recht umgesetzt.

Nach überwiegender Meinung sind auf den grenzüberschreitenden Formwechsel zunächst die für den inländischen Formwechsel geltenden Vorschriften der §§ 190 ff. UmwG anzuwenden. Für grenzüberschreitende Sachverhalte wird zusätzlich die analoge Anwendbarkeit entweder der Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen nach §§ 122a ff. UmwG oder der Vorschriften für die grenzüberschreitende Sitzverlegung einer SE nach Art. 8 SE-VO, §§ 12 ff. SEAG diskutiert. Der Senat schließt sich der ersten Auffassung an und begründet dies mit dem erforderlichen Schutz von Gläubigern und Arbeitnehmern. Zudem entspreche dies auch den umzusetzenden Regelungen der Richtlinie EU 2017/1132 (vgl. Art. 86a ff.).