Liquidation

Die Liquidation einer GmbH ist ein zeitaufwändiges und komplexes Verfahren, welches, bedingt durch das Sperrjahr, mindestens 18 Monate in Anspruch nimmt.

 

Bei insolvenzgefährdeten GmbH's und sonstigen juristischen Personen auch deshalb ungeeignet, weil im Zuge der Liquidation weiterhin sämtliche Insolvenzantragspflichten für den Liquidator bestehen bleiben.

 

Sollte bei Ihrer GmbH bereits die Liquidation beschlossen und im Handelsregister eingetragen sein, besteht die Möglichkeit Ihre GmbH zu übernehmen und die Liquidation durch unseren Justiziar / Rechtsanwalt fortzuführen.

 

Sollte noch keine Liquidation beschlossen und eingetragen sein, gilt es Nachfolgendes zu bedenken:

 

Durch den öffentlich bekannt zu machenden Gläubigeraufruf, eine erhöhte Bilanzierungs- und Berichtspflicht, sowie zahlreichen, dem GmbH-Gesetz entsprechenden Beschlüssen und Nachweispflichten, ist eine Liquidation nur denjenigen Unternehmern zu empfehlen, die mangels Nachfolge, altersbedingt ihren Betrieb aufgeben möchten und deren GmbH ansonsten schuldenfrei ist.


Die im Internet oftmals angebotene (schnelle) Liquidation wegen Vermögenslosigkeit, scheitert meist an der schleppenden Bestätigung der Finanzämter, dass keine Steuerschulden bestehen. Zudem muss der Geschäftsführer / Liquidator u.a. notariell versichern, dass keine Gläubigerforderungen existieren, was selten der Fall sein dürfte.

 

Dies birgt ein hohes Risiko für den Fall einer nachträglich bekannt werdenden Forderungsanmeldung, mit der Folge, dass ein gerichtlich bestellter Liquidator eine Nachtragsliquidation durchführt.


Verschmelzung und Sitzverlegung in der EU =

Löschung von GmbH und GmbH & Co.KG aus dem Handelsregister


Besser sind da die Möglichkeiten, die uns das EU-Recht schon seit dem "Sevic-Urteil" 2005 beschert hat und 2007 in nationales Recht umgesetzt wurde (siehe auch: Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007). Die gesetzliche Grundlage ist in §122a UmwG geregelt.

 

Die Möglichkeit der Fusion, oder auch Verschmelzung genannte Zusammenführung von einer deutschen GmbH mit einer Auslands-GmbH, wobei die deutsche GmbH auf die Auslands-GmbH "aufgeschmolzen" wird und aus dem deutschen Handelsregister "verschwindet", sprich: von Amts wegen gelöscht wird.

 

Die übernehmende EU-Gesellschaft, wie auch die deutsche GmbH, können hier auf Grundlage einer jeweiligen Stichtagsbilanz, die nicht älter als 8 Monate sein darf und einem Fusionsplan die Gesellschaften miteinander verschmelzen.

 

In einem weiteren EuGH-Urteil aus 10/2017 i.S. "Polbud" hat der EUROPÄISCHE GERICHTSHOF für Recht erkannt :

 

Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einen
anderen Mitgliedstaat verlegen wollen, nicht zur Liquidation verpflichten.

 Die GmbH wird von Amts wegen gelöscht, weil sie nicht mehr existiert und muss nicht liquidiert werden. Dies nur zur Erklärung....

 

Durch die Fusion gehen sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf die aufnehmende Gesellschaft über.

Auch vor der Auflösung kann eine verschuldete Gesellschaft i.d.R. nicht auf eine andere Gesellschaft verschmolzen werden, weil der Wert der verschuldeten Gesellschaft den Betrag der Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht erreicht.

Eine Verschmelzung kann dann jedoch dadurch ermöglicht werden, dass die übernehmende Gesellschaft zunächst die Anteile der übertragenden Gesellschaft erwirbt, so dass ein Mutter-Tochter-Verhältnis entsteht. Eine Verschmelzung ist dann ohne Kapitalerhöhung möglich.