Insolvenz in Eigenverwaltung / ESUG  Schutzschirmverfahren


Sie führen einen mittelständischen Betrieb  und sind durch Zahlungs- oder Auftragsausfälle in akute Schwierigkeiten geraten. Ihr operatives Geschäft ist dennoch grundsätzlich gesund und kann nach einer Umstrukturierung wieder auf Erfolgskurs gebracht werden. Ihnen fehlt es indes an Zeit und Geld die notwendigen Schritte einzuleiten, da Altverbindlichkeiten aus dem laufenden Betrieb heraus nicht bedienbar sind. Ihre betriebliche Situation ist zwar kritisch, Sie haben aber noch keinen Insolvenzantrag gestellt.

 

Wenn Sie vorgenanntes bejahen können, gibt Ihnen das Insolvenzrecht seit 2012 die Möglichkeit im Rahmen einer sogenannten "INSOLVENZ IN EIGENVERWALTUNG" ein hohes Maß Ihrer Verbindlichkeiten zu entschulden, ohne dass Sie die Führung des Unternehmens aufgeben müssen. Alternativ kann dies auch im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens mittels Insolvenzplan geschehen. Im Ergebnis erfolgt eine "Sanierung im Rahmen einer Insolvenz".

 

Die Aufgabe besteht darin, die vom Gesetzgeber vorgesehenen Werkzeuge so virtuos einzusetzen, dass Sie als Unternehmenslenker nach ca. 6 - 9 Monaten wieder im Besitz einer funktionierenden und weitestgehend entschuldeten Firma sind. Voraussetzung hierfür ist eine positive Fortführungsprognose, aus der ersichtlich ist, dass die Sanierung erfolgversprechend ist. Die gesetzlichen Bedingungen hierzu sind durch § 270 ff. InsO geregelt und sind auch unter dem Begriff "Schutzschirmverfahren" im ESUG bekannt.

Insbesondere im § 270 a InsO obliegen dann dem Firmenlenker erhebliche Antrags- und Durchführungspflichten, für die Sie regelmäßig nicht die Zeit und nicht die erforderliche Expertise haben.

 

Auf Ihren Wunsch hin erstelle ich die erforderlichen Antrags- und Durchführungsunterlagen. Diese sind extrem umfangreich und müssen mit aller Sorgfalt erstellt werden, da ansonsten eine Ablehnung droht. Weiterhin übernehme ich die erforderliche Kommunikation mit dem (vorläufigen) Sachwalter, den betroffenen Lieferanten und Banken sowie dem vorläufigen Gläubigerausschuss. Ein geeigneter Sachwalter kann gestellt werden.