Mit einer GmbH Insolvenz gehen regelmäßig Anfechtungen, Rückforderungen an Gesellschafter und Geschäftsführer sowie strafrechtliche Vorwürfe einher. Insolvenzverschleppung, Vorenthaltung von Arbeitnehmerentgelten, Verletzung der Buchhaltungspflichten, betrügerischer Bankrott, Vollstreckungsvereitelung sind meist die Vorwürfe, die Ihnen die Staatsanwaltschaft anlastet.

 

Das Gericht leitet jede Insolvenzakte im Rahmen der MiZi (Mitteilung in Zivilsachen) an die Staatsanwaltschaft weiter.

Hier wird der Insolvenzverwalter eine Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung feststellen, die weit vor der Antragstellung liegt- mit weitreichenden Folgen für Sie als Geschäftsführer…

 

Noch eindeutiger sind die Fälle in denen Dritte (meist Krankenkassen oder das Finanzamt) einen Insolvenzantrag gestellt haben. Dies indiziert aus Sicht der Staatsanwaltschaft schon die Insolvenzverschleppung, da diese Forderungen bereits älter als 21 Tage sind, also vor dem Zeitpunkt liegen, in welcher ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen.

 

Kann die GmbH 90% ihrer Verbindlichkeiten nicht innerhalb von 30Tagen bezahlen ist sie zahlungsunfähig und damit insolvenzantragspflichtig, so einfach ist das und ist so in der Insolvenzordnung festgeschrieben. Der Insolvenzverwalter wird regelmäßig einen frühen Zeitpunkt der Insolvenzreife feststellen um sich sein Mandat zu sichern...

 

Die wirtschaftlichen Folgen für Sie als Geschäftsführer sind indes verheerend. Sie erfüllen damit den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung. Meist gesellen sich hierzu, bei Nichteinhaltung der ordnungsgemäßen Buchhaltungspflichten, die Vorwürfe der strafbaren Bankrotthandlungen und des Vorenthaltens von Arbeitnehmerentgelten, soweit Sie mit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht auf dem Laufenden sind.

 

Ein Eintrag im Strafregister ist Ihnen (fast) sicher

Das geringste Übel ist ein Strafbefehlsverfahren, welches in der Regel zu einem Eintrag im Strafregister führt und Ihnen aufgrund der sog. Unzuverlässigkeit jedwede gewerbliche Tätigkeit untersagt. Dies betrifft die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften, wie auch die Leitung von Personengesellschaften. Schon aus diesem Grund muss man den Kampf mit der Staatsanwaltschaft und den Strafgerichten aufnehmen.

 

Haftungsansprüche des Insolvenzverwalters

Hinzu kommt der zivilrechtliche Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters, an Sie persönlich als Geschäftsführer. § 15b InsO (ehemals § 64 GmbHG) besagt sinngemäß, dass alle Zahlungen, die seit dem Zeitpunkt einer ordnungsgemäßen und pünktlichen Antragstellung durch die GmbH geleistet wurden, der Insolvenzmasse zustehen und nunmehr von Ihnen als Geschäftsführer (erneut) zu zahlen sind. 

 

Rückgewährforderungen aus Darlehen

Sollten Ihnen als Gesellschafter ein Darlehen zurückgewährt worden sein, kann von Ihnen die Rückzahlung gefordert werden, sofern die Rückzahlung innerhalb von 12 Monaten vor Insolvenztragstellung erfolgt ist. Beim Umgang mit Gesellschafterdarlehen und Verrechnungskonten ist äußerste Vorsicht geboten. Dies wird auch gerne als "Beiseiteschaffen" von Vermögenswerten strafrechtlich gewürdigt.

 

Haftungsbescheide

In all den Fällen, in denen keine Abschlüsse mehr erfolgt sind oder erfolgen konnten, da die Gesellschaft veräußert wurde, bedient sich das Finanzamt einer einfachen Methodik. Es wird nach Androhung eines Haftungsbescheides dieser gegen den Geschäftsführer erlassen und (meist) sofort vollstreckt. Dies geschieht meist in Fällen nicht abgeführter Lohn- und Umsatzsteuer. Sie haben jetzt nur noch die Möglichkeit den Rechtsweg vor dem Finanzgericht anzutreten und in einem langwierigen Verfahren mit ungewissem Ausgang, Ihr Recht zu wahren.

Besser ist es, bereits im Vorfeld dem Haftungsbescheid entgegen zu wirken und so die vorläufige Vollstreckung zu vermeiden.

 

Vermögensarrest – Enteignung oder nur „Sicherung von Ansprüchen“?

Ein weiterer Eingriff ist der seit 2017 eingeführte Vermögensarrest als Vorstufe zur endgültigen Enteignung. Betroffen sein kann jeder, wenn er Vermögen hat und im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit die insolvenzrechtlichen Vorschriften missachtet hat. Die Staatsanwaltschaft ist schnell bei der Hand vorhandenes Vermögen zu arrestieren um so dem Unternehmer auch noch

"den letzten Rest" zu geben. 

 

Jeder Unternehmer der einmal in Schieflage gerät, kann betroffen sein.

 

Ermittlungen von Straf- oder Finanzbehörden, die dann vorschnell etwas finden, so dass dann plötzlich im wahrsten Sinne des Wortes Durchsuchungen „ins Haus stehen“.

 

All dies war immer schon bestenfalls unangenehm, zeitraubend und teuer, oft auch schon existenzbedrohend. Dies hat sich seit der Einführung des sog. Vermögensarrestes grundlegend zum Nachteil eines jeden Betroffenen geändert.

 

 

Dauerhafte Enteignung durch Salamitaktik

Es geht unumwunden nur um eines: Dauerhafte Enteignung der Betroffenen durch die neuen und sehr weitreichen Möglichkeiten des Vermögensarrests. Dieser kann sich auf das ganze Vermögen beziehen, welches nicht erst im Prozess vor dem Gericht, sondern sofort nach Beginn der Ermittlungen bei dem bestehen eines Verdachts arrestiert wird. 

  

Leichtes Spiel für die Staatsanwaltschaft und das Finanzamt

Dabei muss nicht einmal eine hohe Hürde überwunden werden. Es reicht schon eine Art prinzipieller Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit der Verurteilung aus. Besteht sogar ein dringender Verdacht, so besteht fast schon die Pflicht für die Staatsanwaltschaft, den Vermögensarrest zu beantragen, der dann sofort und ohne Anhörung vom Ermittlungsrichter beschlossen wird. Wenn dann im Prozess mehr oder weniger im Nebensatz das vorher nur gesicherte Vermögen gänzlich zu Gunsten des Staates und nicht etwa etwaiger Geschädigter eingezogen wird, dann wird dies nicht einmal als Strafe oder Nebenstrafe, sondern nur als Nebenfolge bezeichnet. Auf jeden Fall ist das Vermögen weg.

  

Auch rechtmäßig erworbenes Vermögen betroffen

Dabei geht es praktisch nicht um unrechtmäßig erworbenes Vermögen, sondern um rechtmäßig erworbenes Vermögen, das als Werteratz für die Missetaten des Betroffenen eingezogen werden soll.
Aus Sicht vieler Strafverteidiger ist diese Reform eine enorme Ausweitung der faktischen Enteignungen großer Vermögen. 

  

Das wirtschaftliche „Aus“ für Sie als Geschäftsführer ist somit meist vorgezeichnet.

Damit Ihnen all diese Schreckensszenarien erspart bleiben, ist es erforderlich  frühzeitig Strategien zu entwickeln um diese Vorwürfe schon im Vorfeld zu entkräften. Hier sind meist der Steuerberater und Ihr Hausanwalt überfordert, da die erforderliche Expertise nicht vorhanden ist.

 

Als Spezialkanzlei beschäftigen wir uns ausschließlich mit dem Thema Insolvenz und ihren unmittelbaren wirtschaftlichen und strafrechtlichen Auswirkungen. Wir können Ihnen adhoc ein solides Krisenmanagement zur Verfügung stellen, entsprechende Verteidigungsstrategien erarbeiten und Sie, bei Bedarf, bundesweit vor Gericht vertreten. 

 

Sprechen Sie uns an, bevor es zu spät ist.