Besser sind da die Möglichkeiten, die uns das EU-Recht schon seit dem "Sevic-Urteil" 2005 beschert hat und 2007 in nationales Recht umgesetzt wurde (siehe auch: Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007). Die gesetzliche Grundlage ist in §122a UmwG geregelt.
Die Möglichkeit der Fusion, oder auch Verschmelzung genannte ZusammenfĂ¼hrung von einer deutschen GmbH mit einer Auslands-GmbH, wobei die deutsche GmbH auf die Auslands-GmbH "aufgeschmolzen" wird und aus dem deutschen Handelsregister "verschwindet", sprich: von Amts wegen gelöscht wird.
Die Ă¼bernehmende EU-Gesellschaft, wie auch die deutsche GmbH, können hier auf Grundlage einer jeweiligen Stichtagsbilanz, die nicht älter als 8 Monate sein darf und einem Fusionsplan die Gesellschaften miteinander verschmelzen.
In einem weiteren EuGH-Urteil aus 10/2017 i.S. "Polbud" hat der EUROPĂ„ISCHE GERICHTSHOF fĂ¼r Recht erkannt :
Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmĂ¤ĂŸigen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollen, nicht zur Liquidation verpflichten. Die GmbH wird von Amts wegen gelöscht, weil sie nicht mehr existiert und muss nicht liquidiert werden. Dies nur zur Erklärung....
Durch die Fusion gehen sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf die aufnehmende Gesellschaft Ă¼ber.
Auch vor der Auflösung kann eine verschuldete Gesellschaft i.d.R. nicht auf eine andere Gesellschaft verschmolzen werden, weil der Wert der verschuldeten Gesellschaft den Betrag der Kapitalerhöhung bei der Ă¼bernehmenden Gesellschaft nicht erreicht.
Eine Verschmelzung kann dann jedoch dadurch ermöglicht werden, dass die Ă¼bernehmende Gesellschaft zunächst die Anteile der Ă¼bertragenden Gesellschaft erwirbt, sodass ein Mutter-Tochter-Verhältnis entsteht. Eine Verschmelzung ist dann ohne Kapitalerhöhung möglich.