Besser sind da die Möglichkeiten, die uns das EU-Recht schon seit dem "Sevic-Urteil" 2005 beschert hat und 2007 in nationales Recht umgesetzt wurde (siehe auch: Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007). Die gesetzliche Grundlage ist in §122a UmwG geregelt.
Die Möglichkeit der Fusion, oder auch Verschmelzung genannte Zusammenführung von einer deutschen GmbH mit einer Auslands-GmbH, wobei die deutsche GmbH auf die Auslands-GmbH "aufgeschmolzen" wird und aus dem deutschen Handelsregister "verschwindet", sprich: von Amts wegen gelöscht wird.
Die übernehmende EU-Gesellschaft, wie auch die deutsche GmbH, können hier auf Grundlage einer jeweiligen Stichtagsbilanz, die nicht älter als 8 Monate sein darf und einem Fusionsplan die Gesellschaften miteinander verschmelzen.
In einem weiteren EuGH-Urteil aus 10/2017 i.S. "Polbud" hat der EUROPÄISCHE GERICHTSHOF für Recht erkannt :
Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollen, nicht zur Liquidation verpflichten. Die GmbH wird von Amts wegen gelöscht, weil sie nicht mehr existiert und muss nicht liquidiert werden. Dies nur zur Erklärung....
Durch die Fusion gehen sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf die aufnehmende Gesellschaft über.
Auch vor der Auflösung kann eine verschuldete Gesellschaft i.d.R. nicht auf eine andere Gesellschaft verschmolzen werden, weil der Wert der verschuldeten Gesellschaft den Betrag der Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht erreicht.
Eine Verschmelzung kann dann jedoch dadurch ermöglicht werden, dass die übernehmende Gesellschaft zunächst die Anteile der übertragenden Gesellschaft erwirbt, sodass ein Mutter-Tochter-Verhältnis entsteht. Eine Verschmelzung ist dann ohne Kapitalerhöhung möglich.